TI-Finanzierungsvereinbarung

Zwischen dem GKV-Spitzenverband, der DRV Bund, der SVLFG und der PKV sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene wurde eine Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Vorsorge- und Reha-Kliniken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der TI geschlossen. Die TI-Finanzierungsvereinbarung regelt den Kostenausgleich in Form eines Telematikzuschlags (TI-Zuschlag).

In den folgenden Abschnitten werden Kernpunkte der TI-Finanzierungsvereinbarung herausgegriffen.

Die vollständige TI-Finanzierungsvereinbarung kann hier heruntergeladen werden:

 

Zur hausinternen Kalkulation des klinikindividuellen TI-Zuschlags steht eine Berechnungshilfe zur Verfügung:

TI-Zuschlag

Der Kostenausgleich für entstehende Ausstattungs- und Betriebskosten erfolgt in Form eines tagesbezogenen TI-Zuschlags pro Fall auf den geltenden Vergütungssatz. Die Höhe des TI-Zuschlages wird einrichtungsindividuell berechnet.

Der Berechnung des TI-Zuschlags werden zugrunde gelegt:

  • Behandlungskapazität (Betten- bzw. Platzzahl ambulant und stationär) – unter Einbezug der Kapazität von anderen Kostenträgern und Selbstzahlern
  • Fachabteilungen/Indikationsgruppen
  • Standorte
  • Anzahl der ärztlichen Vollkräfte
  • Basisbelegung = Gesamtzahl der für die DRV, GKV, Landwirtschaftliche Alterskasse und PKV im Vorjahr erbrachten Behandlungstage
    Ausnahme bei allen Einrichtungen, die sich im Jahr 2023 an die TI anschließen:
    Basisbelegung = Belegung 2019 – 5 %

Die verschiedenen Kostenbestandteile des TI-Zuschlags (siehe unten) werden über eine unterschiedliche Dauer ausgeglichen, weshalb der TI-Zuschlag in den ersten beiden Jahren höher ausfällt als in den drei darauffolgenden.

Über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt der Ausgleich für

  • die Anpassung der TI-Infrastruktur und
  • die organisatorische Umstellung.

Über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgt der Ausgleich für

  • Hardware und
  • Betriebskosten.

Nach Ablauf der fünf Jahre wird auf Grundlage der dann geltenden Anforderungen der TI der TI-Zuschlag für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erneut vereinbart.

 

Anspruchsvoraussetzungen für den TI-Zuschlag

Voraussetzung für den Erhalt des TI-Zuschlags ist ein abgeschlossener Versorgungsvertrag:

Die GKV zahlt den TI-Zuschlag an Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach

  • § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V (stationäre Rehabilitation)
  • § 111a Abs. 1 Satz1 SGB V (Eltern-Kind-Reha)
  • § 111c Abs. 1 SGB V (ambulante Rehabilitation)
  • oder mit Bestandsschutz nach § 111 Abs. 3, § 111a Abs. 2 und § 111c Abs. 4 SGB V

Die DRV und die Landwirtschaftliche Alterskasse zahlen den TI-Zuschlag Reha-Kliniken, die Leistungen nach §§ 15, 15a oder § 31 Abs. 1 Nr.2 SGB VI erbringen.

PKV: Der TI-Zuschlag kann gegenüber privat Versicherten im gleichen Umfang wie gegenüber der GKV, DRV oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse geltend gemacht werden.

Die TI-Finanzierungsvereinbarung gilt nicht für:

  • die ambulante Sucht-Reha. Für diese Einrichtungen wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den betroffenen Leistungserbringerverbänden abgeschlossen.
  • Reha-Betten der Frührehabilitation der Phasen A und B. Diese werden in Abhängigkeit der landesspezifischen Krankenhausplanung grundsätzlich dem Versorgungsauftrag nach § 108 SGB V zugeordnet und die Finanzierung des TI-Anschlusses erfolgt über die Finanzierungsvereinbarung für die Krankenhäuser. Die Frühreha wird über die SMC-B Krankenhaus an die TI angebunden.

Der Anspruch beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt der technischen Inbetriebnahme und besteht solange die Reha-Klinik an die TI angeschlossen ist, die Zugriffsmöglichkeit über eine SMC-B Reha besteht und die vertraglich festgelegten Komponenten und ggf. Dienste vorhanden sind.

 

Beantragung des TI-Zuschlags

Spätestens sechs Wochen vor der geplanten technischen Inbetriebnahme muss die Reha-Klinik die zur Berechnung des TI-Zuschlags notwendigen Daten per Anzeige- und Berechnungsformular (Anlage 1 zur TI-Finanzierungsvereinbarung) an die zuständige Stelle übermitteln. Die zuständige Stelle bestimmt sich wie folgt:

  • GKV ist Hauptbeleger: für die Versorgungsverträge federführender Landesverband der Krankenkassen
  • DRV ist Hauptbeleger: federführender Rentenversicherungsträger

Die zuständige Stelle

  • prüft die Anspruchsberechtigung und die Angaben zur Berechnung des TI-Zuschlages,
  • legt den Zeitpunkt fest, ab dem der TI-Zuschlag abgerechnet werden kann und
  • informiert die anderen Kostenträger über die Höhe des TI-Zuschlags und den Abrechnungszeitraum.

Unverzüglich nach der technischen Inbetriebnahme muss die Erklärung zur Nutzung und der Nachweis der technischen Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Stelle erfolgen.

 

Abrechnung des TI-Zuschlags

Der TI-Zuschlag wird für jeden Behandlungstag zulasten der GKV, PKV, Landwirtschaftliche Alterskasse und Rentenversicherung bezahlt. Er wird als Bestandteil der Rechnung für die Vergütung der Reha-Leistung geltend gemacht. Wie der TI-Zuschlag auf der Rechnung ausgewiesen werden muss, unterscheidet sich je nach Kostenträger:

GKV und Landwirtschaftliche Alterskasse:

  • TI-Zuschlag muss gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sein
  • Verwendung des Entgeltschlüssels 99051492 – TI-Zuschlag (gemäß den Regeln zum Datenaustausch nach § 301 Abs. 4 SGB V)

DRV:

Abrechnung zusammen mit den Pflegekosten als ein Betrag (d.h. es erfolgt kein gesonderter Ausweis des TI-Zuschlags bei der Abrechnung)

PKV:

  • TI-Zuschlag muss gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sein
  • Der TI-Zuschlag ist Versicherungsleistung. Damit sind die Ausstattungs- und Betriebskosten der Reha-Klinik im Rahmen der Leistungserbringung gegenüber privat Versicherten abgegolten; zusätzliche Einzelabrechnungen und/oder höhere Entgelte der Reha-Klinik für diese Kosten sind insoweit ausgeschlossen.

Die Zahlung des TI-Zuschlages beginnt nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Inbetriebnahme und der Anzeige dieser bei der zuständigen Stelle. Für den zurückliegenden Zeitraum erfolgen keine Nachzahlungen.

 

Ausgleichsfähige Ausstattungs- und Betriebskosten

Der TI-Zuschlag gleicht Ausstattungs- und Betriebskosten, die bei der Einführung und dem Betrieb der TI entstehen aus. Ausgleichsfähig sind Kosten für Anschaffung, Installation und Einbindung der TI-Komponenten sowie für die Anpassung der IT-Infrastruktur, die organisatorische Umstellung und den Betrieb.