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DMP

01.04.2019

DMP Brustkrebs

Die Vereinbarung auf der Grundlage von § 137f SGB V bei Brustkrebs in Baden-Württemberg über die Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms zwischen der BWKG und den Landesverbänden der Krankenkassen wurde angepasst. Die Vereinbarung trat zum 01.04.2019 in Kraft. Darüber hinaus erfolgten Anpassungen der Vereinbarungen über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE Brustkrebs) und über die Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung DMP Brustkrebs nach § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c RSAV Vereinbarung zum DMP Brustkrebs sowie der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und den Landesverbänden der Krankenkassen, die ebenfalls zum 01.04.2019 in Kraft getreten sind. Die Vereinbarung mit der KVBW (inkl. Vergütungsvereinbarung) wurde nicht aktualisiert. Es gilt die Vereinbarung aus Oktober 2018 unverändert weiter. Bereits beigetretene Krankenhäuser müssen ihre Teilnehme nicht erneut erklären.