Positionen Pflege- und Eingliederungshilfe-Einrichtungen

Finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen

Im Zuge der geplanten Reform der Pflegeversicherung muss eine finanzielle Entlastung der in stationären Einrichtungen lebenden Pflegebedürftigen erfolgen. Der Eigenanteil der pflegebedürftigen Personen (sog. Sockel-Spitze-Tausch) muss fixiert werden. Zudem müssen pflegebedürftige Personen von den Kosten der Behandlungspflege entlastet werden, die von der Krankenversicherung zu tragen sind. Die Kosten für die Ausbildung müssen von der Pflegeversicherung übernommen oder aus Steuermitteln finanziert werden.

Anforderungen an die bundesrechtlichen Regelungen zur Pflegeassistenzausbildung

Um bedrohliche neue Engpässe zu verhindern, müssen die aktuellen bundesgesetzlichen Regelungen der Pflegeassistenzausbildung grundlegend nachgebessert werden. Dabei müssen die begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen (z.B. demografisch bedingter Lehrermangel) stärker berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die Erfahrungen aus der generalistischen Pflegeausbildung einfließen. Ein Beispiel ist der ambulante Pflichteinsatz, der zu Einschränkungen der Ausbildungsfähigkeit der Einrichtungen führt und mit langen Anfahrtswegen verbunden sein kann. Dadurch wird die Ausbildung unattraktiver. Es muss überprüft werden, ob die Anforderungen an das Lehrpersonal und die Praxisanleitung sinnvoll und realistisch sind.

Sektorenübergreifende Versorgung

Bislang gilt im Leistungsrecht der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Die Pflege durch Angehörige wird jedoch aufgrund veränderter Lebensrealitäten weiter zurückgehen. Gleichzeitig wird es aufgrund des Personalmangels immer schwieriger, die „klassische“ stationäre Versorgung sicherzustellen. Es müssen daher Rahmenbedingungen für flexible Leistungsangebote geschaffen werden, in denen Elemente der informellen, der ambulanten und der stationären Pflege kombiniert werden können. Denn nur durch eine Flexibilisierung der Sektorengrenzen und eine Weiterentwicklung der Pflegeleistungen kann eine zukunftssichere Pflege gewährleistet werden. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ muss daher relativiert werden. Ziel muss die passende pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen sein.