Zweitmeinungsverfahren
Gesetzlich versicherte Patienten haben bei ausgewählten Indikationen einen Anspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung bei einer Vertragsärztin, einem Vertragsarzt oder Krankenhaus. Aktuell besteht das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung für nachfolgende Eingriffe.
Übersicht Eingriffe für Zweitmeinung
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
- Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
- Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
- Implantation einer Knieendoprothese
- Eingriff an der Wirbelsäule
- Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
- Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
- Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)
- Eingriffe zum Hüftgelenksersatz
- Eingriffe an Aortenaneurysmen
- Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
Zugelassene Leistungserbringer
In Baden-Württemberg: Die ärztliche Zweitmeinung kann nur bei bestimmten zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Ärztinnen, Ärzten und Krankenhäusern eingeholt werden. Eine Übersicht über die in Baden-Württemberg zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Leistungserbringer finden Sie hier.
Bundesweit: Eine Übersicht über die bundesweit zum Zweitmeinungsverfahren zugelassenen Leistungserbringer finden Sie hier.
Gut zu wissen
- Patientenmerkblatt - Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen
- Eine Zweitmeinung über geplante Operationen - Merkblatt für Patientinnen und Patienten
Weitere Informationen zur Zweitmeinung vor Operationen und Entscheidungshilfen zu den genannten Eingriffen finden Sie auf der Homepage Gesundheitsinformation des IQWiG.